OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.08.2002
20 W 265/02
Normen:
KostO § 14 Abs. 3 S. 2 § 68 § 23 ; GBO § 15 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2/13 T 59/02 - 06.05.2002,

Gebühren bei Löschung einer Globalgrundschuld

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.08.2002 - Aktenzeichen 20 W 265/02

DRsp Nr. 2002/15404

Gebühren bei Löschung einer Globalgrundschuld

»Wird eine nach vorausgegangenen Pfandfreigaben nur noch auf einem Miteigentumsanteil lastende Globalgrundschuld gelöscht, so entsteht eine Löschungsgebühr nach § 68 Satz 1 Halbsatz 1 KostO nach dem vollen Nennbetrag der Grundschuld, eine Begrenzung des Geschäftswerts auf den Wert des Wohnungseigentums findet nicht statt. Es ist auch nicht ein Viertel der vollen Gebühr wie bei der Haftentlassung anzusetzen, da es sich um eine Löschung handelt, weil das Gesamtrecht an keinem anderen Pfandobjekt weiter bestehen bleibt.Dies gilt sowohl bei der Antragstellung durch den Ersteller als auch den Erwerber, der in Kenntnis der Belastungen und bei Kostenübernahme des Verkäufers=Erstellers selbst (ausdrücklich) die Löschung beantragt.Eine Grenze bildet lediglich das Kostenrisiko, das außer Verhältnis steht zu dem subjektiven Recht des Erwerbers an dem Verfahren.«

Normenkette:

KostO § 14 Abs. 3 S. 2 § 68 § 23 ; GBO § 15 ;

Gründe: