OLG Hamm - Beschluss vom 08.03.2000
23 W 610/99
Normen:
BRAGO § 20 Abs. 1 § 56 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 2100 Abs. 1, Nr. 3403 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 174
AnwBl 2001, 371
OLGReport-Hamm 2001, 168
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 181/97

Gebühren bei Empfangnahme und Weiterleitung gegnerischer Revisionsschrift durch Berufungsanwalt - Anzeige vorläufiger Nichtbestellung gegenüber Revisionsgericht

OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2000 - Aktenzeichen 23 W 610/99

DRsp Nr. 2001/9375

Gebühren bei Empfangnahme und Weiterleitung gegnerischer Revisionsschrift durch Berufungsanwalt - Anzeige vorläufiger Nichtbestellung gegenüber Revisionsgericht

»1) Die Empfangnahme der gegnerischen Revisionsschrift und ihre mit einer Stellungnahme versehene Weiterleitung an den Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges durch den Berufungsanwalt löst mangels entsprechenden Parteiauftrags für diesen keine Ratsgebühr aus.2) Zeigt der Berufungsanwalt im Hinblick auf die zunächst nur vorsorglich eingelegte gegnerische Revision dem Revisionsgericht nach Rücksprache mit seinem Mandanten an, daß ein Revisionsanwalt für diesen zunächst nicht bestellt werde, so fällt hierfür jedenfalls keine erstattungsfähige Einzelauftragsgebühr an.«

Normenkette:

BRAGO § 20 Abs. 1 § 56 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 2100 Abs. 1, Nr. 3403 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Festsetzung einer 13/20-Ratsgebühr für die Berufungsanwälte des Beklagten hält der Überprüfung nicht stand, weil eine solche Gebühr nicht angefallen ist. Sie ergibt sich auch nicht als abweichende Meinung aus der von der Rechtspflegerin angeführten Kommentierung bei Gerold/Schmidt.