Die Festsetzung einer 13/20-Ratsgebühr für die Berufungsanwälte des Beklagten hält der Überprüfung nicht stand, weil eine solche Gebühr nicht angefallen ist. Sie ergibt sich auch nicht als abweichende Meinung aus der von der Rechtspflegerin angeführten Kommentierung bei Gerold/Schmidt.
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