KG - Beschluss vom 01.03.2005
1 W 7/05
Normen:
GKG § 66 Abs. 2 (n.F.) ; ZPO § 99 Abs. 1 ; ZPO § 104 Abs. 3 ; GKG KV Nr. 1810; GKG KV Nr. 1811;
Fundstellen:
KGReport 2005, 607
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 82 AR 144/04
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 214 C 366/03

Gebühren bei außerordentlicher - unstatthafter - isolierter Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung

KG, Beschluss vom 01.03.2005 - Aktenzeichen 1 W 7/05

DRsp Nr. 2005/7916

Gebühren bei "außerordentlicher" - unstatthafter - isolierter Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung

»Wird eine isolierte sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung als unzulässig verworfen, entsteht eine Festgebühr von 50 Euro gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1811 zum GKG. Dies gilt auch, wenn die sofortige Beschwerde als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit eingelegt worden ist.«

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 2 (n.F.) ; ZPO § 99 Abs. 1 ; ZPO § 104 Abs. 3 ; GKG KV Nr. 1810; GKG KV Nr. 1811;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin ist nach § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG n. F. zulässig. Das Landgericht hat das Rechtsmittel wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage ausdrücklich zugelassen.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht den Kostenansatz der Kostenbeamtin des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 2004 (Sollstellung vom 28.10.2004 zur Ksb-Nr.: nnnnnnn ) auf 50 Euro herabgesetzt.