BVerfG - Beschluß vom 01.04.1993
2 BvR 253/93
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 4 ;
Fundstellen:
NJW 1994, 242
NStE Nr. 11 zu § 464a StPO
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 02.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 614 Qs 2/93

Gebühren- und Auslagenerstatungsanspruch des Rechtsanwalts bei Selbstverteidigung

BVerfG, Beschluß vom 01.04.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 253/93

DRsp Nr. 2005/15219

Gebühren- und Auslagenerstatungsanspruch des Rechtsanwalts bei Selbstverteidigung

1. Zwar ist anerkannt, daß dem Rechtsanwalt, der in eigener Sache als Privatkläger auftritt, ein ausdrücklicher gesetzlicher Gebühren- und Auslagenanspruch zusteht. 2. Das gilt jedoch nicht, soweit er die Stellung des Beschuldigten inne hat. Das Privatklageverfahren - wenngleich kein Offizialverfahren unter Beteiligung der Staatsanwaltschaft - bleibt ein Strafverfahren mit dem Ziel, gegen den Beschuldigten eine Strafe zu verhängen, die wie auf eine öffentliche Klage erhobene Strafe vollstreckt wird.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 4 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat zum Gegenstand die Frage, ob ein Rechtsanwalt, der Beschuldigter im Privatklageverfahren ist und sich selbst vertritt, einen Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen entsprechend § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO hat.