LG Hamburg, vom 02.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 614 Qs 2/93
Gebühren- und Auslagenerstatungsanspruch des Rechtsanwalts bei Selbstverteidigung
BVerfG, Beschluß vom 01.04.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 253/93
DRsp Nr. 2005/15219
Gebühren- und Auslagenerstatungsanspruch des Rechtsanwalts bei Selbstverteidigung
1. Zwar ist anerkannt, daß dem Rechtsanwalt, der in eigener Sache als Privatkläger auftritt, ein ausdrücklicher gesetzlicher Gebühren- und Auslagenanspruch zusteht.2. Das gilt jedoch nicht, soweit er die Stellung des Beschuldigten inne hat. Das Privatklageverfahren - wenngleich kein Offizialverfahren unter Beteiligung der Staatsanwaltschaft - bleibt ein Strafverfahren mit dem Ziel, gegen den Beschuldigten eine Strafe zu verhängen, die wie auf eine öffentliche Klage erhobene Strafe vollstreckt wird.
Die Verfassungsbeschwerde hat zum Gegenstand die Frage, ob ein Rechtsanwalt, der Beschuldigter im Privatklageverfahren ist und sich selbst vertritt, einen Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen entsprechend § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO hat.
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