LSG Chemnitz - Beschluss vom 22.01.2013
3 AS 250/12 NZB
Normen:
RVG § 14; SGG § 144 Abs. 2; RVG § 15a; RVG -VV Nr. 2400, 2401;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 04.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 2771/11

Gebühr nach Nummer 2401 des Vergütungsverzeichnisses; keine direkte oder entsprechende Anwendung von § 15a RVG; Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtsanwaltsvergütung; Sozialgerichtliches Verfahren

LSG Chemnitz, Beschluss vom 22.01.2013 - Aktenzeichen 3 AS 250/12 NZB

DRsp Nr. 2013/5190

Gebühr nach Nummer 2401 des Vergütungsverzeichnisses; keine direkte oder entsprechende Anwendung von § 15a RVG; Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtsanwaltsvergütung; Sozialgerichtliches Verfahren

Im Verhältnis der Nummern 2400 und 2401 des Vergütungsverzeichnisses geht es nicht um die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere. Deshalb ist § 15a RVG nicht direkt anwendbar. § 15a RVG kann auch nicht entsprechend zur Anwendung gebracht werden, weil keine ungewollte Regelungslücke vorliegt.

I. Die Beschwerde der Klägerin vom 5. April 2012 gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. März 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 14; SGG § 144 Abs. 2; RVG § 15a; RVG -VV Nr. 2400, 2401;

Gründe:

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist statthaft.