I. Die Beschwerde der Klägerin vom 5. April 2012 gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. März 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist statthaft.
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