OLG Hamm - Beschluss vom 15.07.2008
15 Wx 120/08; 15 Wx 200/08
Normen:
KostO § 46 Abs. 4 ; KostO § 130 Abs. 2 ; KostO § 147 Abs. 2 ; KostO § 147 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 269
OLGReport-Hamm 2008, 813
ZEV 2009, 85
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 534/07

Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO bei Rücknahme des Beurkundungsauftrags - Geschäftswert bei notarieller Beratung zur Vorsorgevollmacht bzw. Testament

OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2008 - Aktenzeichen 15 Wx 120/08; 15 Wx 200/08

DRsp Nr. 2008/17981

Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO bei Rücknahme des Beurkundungsauftrags - Geschäftswert bei notarieller Beratung zur Vorsorgevollmacht bzw. Testament

»1. Nehmen die Beteiligten zunächst nur isoliert eine notarielle Beratung in Anspruch, so wird die dadurch gem. § 147 Abs. 2 KostO angefallene Gebühr nicht dadurch berührt, dass sie anschließend einen Auftrag zur Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilen, den sie später wieder zurücknehmen. 2. Erteilt der Notar einen Rat über die Errichtung eines Testaments, bestimmt sich entsprechend § 46 Abs. 4 KostO der Geschäftswert nach dem Wert des Vermögens nach Abzug der Verbindlichkeiten. 3. Der Geschäftswert für die notarielle Beratung im Zusammenhang mit einer umfassenden Vorsorgevollmacht ist nach einem Bruchteil des Gesamtvermögens ohne Abzug von Verbindlichkeiten zu berechnen. Die Höhe des Bruchteils richtet sich nach dem Interesse des Auftraggebers und dem Umfang, der Verantwortung und der Schwierigkeit der notariellen Tätigkeit.«

Normenkette:

KostO § 46 Abs. 4 ; KostO § 130 Abs. 2 ; KostO § 147 Abs. 2 ; KostO § 147 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

In der Vergangenheit beauftragte die Familie der Beteiligten zu 2) und 3) den Beteiligten zu 1) zu diversen notariellen Tätigkeiten.