LG Berlin, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 82 AR 18/07
Gebühr für Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach Verlust im Bereich des Gerichts
KG, Beschluss vom 10.07.2007 - Aktenzeichen 1 W 193/07
DRsp Nr. 2007/15132
Gebühr für Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach Verlust im Bereich des Gerichts
»Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist gegeben, wenn dem Gericht ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist. Kommt eine vollstreckbare Ausfertigung beim Gericht abhanden, können für die Ausfertigung einer Zweitschrift keine Gebühren erhoben werden.«
1. Die Beschwerde ist zulässig, da sie vom Landgericht zugelassen worden ist (§ 66 Abs. 2 Satz 2 GKG). Der Senat ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden (§ 66 Abs. 3 Satz 4 ZPO).
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