KG - Beschluss vom 10.07.2007
1 W 193/07
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 43
KGReport 2007, 928
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 82 AR 18/07

Gebühr für Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach Verlust im Bereich des Gerichts

KG, Beschluss vom 10.07.2007 - Aktenzeichen 1 W 193/07

DRsp Nr. 2007/15132

Gebühr für Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach Verlust im Bereich des Gerichts

»Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist gegeben, wenn dem Gericht ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist. Kommt eine vollstreckbare Ausfertigung beim Gericht abhanden, können für die Ausfertigung einer Zweitschrift keine Gebühren erhoben werden.«

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die Beschwerde ist zulässig, da sie vom Landgericht zugelassen worden ist (§ 66 Abs. 2 Satz 2 GKG). Der Senat ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden (§ 66 Abs. 3 Satz 4 ZPO).