OLG Hamm - Beschluss vom 03.05.2007
15 W 418/06
Normen:
KostO § 20 Abs. 1 § 30 Abs. 1 § 36 Abs. 2 § 38 Abs. 2 Nr. 5a § 38 Abs. 2 Nr. 6a § 39 Abs. 1 § 42 ; GBO § 28 § 29 ; BGB § 925 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 243
JurBüro 2007, 540
OLGReport-Hamm 2007, 802
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 576/06

Gebühr für eine Identitätserklärung

OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2007 - Aktenzeichen 15 W 418/06

DRsp Nr. 2007/11089

Gebühr für eine Identitätserklärung

»Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass eine Identitätserklärung ausschließlich grundbuchverfahrensrechtliche Bedeutung hat und für deren Beurkundung deshalb nur eine halbe Gebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 5a KostO zu erheben ist (Abweidung von OLG Düsseldorf DNotZ 1980, 188).«

Normenkette:

KostO § 20 Abs. 1 § 30 Abs. 1 § 36 Abs. 2 § 38 Abs. 2 Nr. 5a § 38 Abs. 2 Nr. 6a § 39 Abs. 1 § 42 ; GBO § 28 § 29 ; BGB § 925 ;

Entscheidungsgründe:

I.)

Am 28.03.2003 beurkundete der Beteiligte zu 1) zu UR-Nr. xxx/2003 einen Grundstückskaufvertrag, an welchem der Beteiligte zu 2) als Käufer beteiligt war. Kaufgegenstand war eine noch nicht vermessene Teilfläche eines im Grundbuch des Amtsgerichts Münster von N2 BI. xxxx eingetragenen Grundstücks zur Größe von ca. 25.000 m2. In § 6 des Vertrages erklärten die Vertragsparteien die Auflassung. Der Kaufgegenstand wurde bestimmt durch einen der Urkunde beigegebenen Lageplan, in dem die Teilfläche rot umrandet war.