I.)
Am 28.03.2003 beurkundete der Beteiligte zu 1) zu UR-Nr. xxx/2003 einen Grundstückskaufvertrag, an welchem der Beteiligte zu 2) als Käufer beteiligt war. Kaufgegenstand war eine noch nicht vermessene Teilfläche eines im Grundbuch des Amtsgerichts Münster von N2 BI. xxxx eingetragenen Grundstücks zur Größe von ca. 25.000 m2. In § 6 des Vertrages erklärten die Vertragsparteien die Auflassung. Der Kaufgegenstand wurde bestimmt durch einen der Urkunde beigegebenen Lageplan, in dem die Teilfläche rot umrandet war.
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