BayObLG - Beschluß vom 17.09.1998
3Z BR 82/98
Normen:
GBO § 13 ; BGB § 119 ; KostO § 68 ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 100
Rpfleger 1999, 100
WuM 1999, 131
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 327/98
AG Hersbruck,

Gebühr für die Löschung einer Grundschuld

BayObLG, Beschluß vom 17.09.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 82/98

DRsp Nr. 1999/731

Gebühr für die Löschung einer Grundschuld

»1. Ein an das Grundbuchamt gerichteter Eintragungsantrag ist keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern eine reine Verfahrenshandlung; seine Anfechtung ist deshalb unzulässig.2. Wird eine Globalgrundschuld gelöscht, die bei Erstellung einer großen Wohnanlage bestellt worden war und nach vorgängigen Pfandfreigaben nur noch auf einem Grundstück lastet, hat der antragstellende Gläubiger der Globalgrundschuld für die Löschung eine halbe Gebühr aus dem Nennwert der Globalgrundschuld zu zahlen. Eine Begrenzung des Wertes auf den Wert des Grundstücks kommt für ihn nicht in Betracht (Bestätigung von BayObLGZ 1993, 285 f.).«

Normenkette:

GBO § 13 ; BGB § 119 ; KostO § 68 ;

Gründe:

I. 1. Die Beteiligte zu 1, eine Sparkasse, war im Wohnungsgrundbuch als Berechtigte einer Globalgrundschuld über 22044322 DM eingetragen. Hinsichtlich sämtlicher übriger Eigentumswohnungen der Wohnanlage hatte sie die Entlassung aus der Mithaft erklärt; diese war im Grundbuch zunächst noch nicht eingetragen worden.

Der Beteiligte zu 2 ist als Wohnungseigentümer im oben bezeichneten Wohnungsgrundbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 27.1.1997 "bewilligt und beantragt" die Beteiligte zu 1 die Löschung der Globalgrundschuld "auf Kosten des Eigentümers".