BVerfG - Beschluss vom 04.12.2013
1 BvQ 33/11
Normen:
RVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 30.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 107/10

Gebühr eines Rechtsanwalts bei Geltendmachung eines Begehrens mehrerer Auftraggeber in demselben Verfahren

BVerfG, Beschluss vom 04.12.2013 - Aktenzeichen 1 BvQ 33/11

DRsp Nr. 2014/3470

Gebühr eines Rechtsanwalts bei Geltendmachung eines Begehrens mehrerer Auftraggeber in demselben Verfahren

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 7 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtspflegerin hat die Kosten zu Recht nach dem vom Bundesverfassungsgericht verbindlich für beide Beschwerdeführer zusammen auf 4.000 € festgesetzten Gegenstandswert angesetzt.