OLG Dresden - Beschluss vom 06.02.2007
OLG 33 Ausl 84/06
Normen:
IRG § 28 § 40 Abs. 2 ; RVG -VV Nr. 6101;

Gebühr des zum Pflichtbeistand in Auslieferungsverfahren bestellten Rechtsanwalts für Mitwirkung an Anhörung des Verfolgten

OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.2007 - Aktenzeichen OLG 33 Ausl 84/06

DRsp Nr. 2007/5073

Gebühr des zum Pflichtbeistand in Auslieferungsverfahren bestellten Rechtsanwalts für Mitwirkung an Anhörung des Verfolgten

»Dem im Auslieferungsverfahren nach § 40 Abs. 2 IRG bestellten Beistand steht für die Teilnahme an der Anhörung des Verfolgten (§ 28 IRG) keine Terminsgebühr nach Nr. 6101 VV RVG zu. Die Anhörung stellt keine Verhandlung im Sinne der Nr. 6101 VV RVG dar.«

Normenkette:

IRG § 28 § 40 Abs. 2 ; RVG -VV Nr. 6101;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Senat hatte gegen den Verfolgten am 15. Januar 2007 aufgrund eines Europäischen Haftbefehls die Auslieferungshaft zum Zwecke der Auslieferung an die Italienische Republik angeordnet. In dem Auslieferungsverfahren war Rechtsanwältin durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 16. Oktober 2006 gemäß § 40 Abs. 2 IRG zum Pflichtbeistand bestellt worden. Rechtsanwältin hatte den Verfolgten nach vorheriger Genehmigung in der Justizvollzugsanstalt Dresden besucht und mit ihm das weitere Vorgehen besprochen. Sodann hatte sie am 03. Januar 2007 an der gemäß § 28 IRG durchgeführten Anhörung des Verfolgten vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Dresden teilgenommen. In dieser Anhörung erklärte sich der Verfolgte mit seiner vereinfachten Auslieferung einverstanden.