In der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten, dem der Beschwerdeführer gemäß § 140 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, sind drei Adhäsionsanträge gestellt worden. Einem der Antragsteller ist gemäß § 404 Abs. 5 StPO, 119 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Zur Abgeltung des einen Adhäsionsanspruches hat der Angeklagte mit den Geschädigten in der Hauptverhandlung einen Vergleich abgeschlossen; die beiden weiteren Forderungen hat er anerkannt und ist insoweit im Urteil vom 30. Mai 2006 zur Zahlung verpflichtet worden.
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