OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.10.2002
2 Ws 261/02
Normen:
BRAGO § 83 Abs. 1 § 84 Abs. 2 § 97 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2003, 307
NStZ-RR 2003, 31
Rpfleger 2003, 41
StV 2003, 181

Gebühr des Pflichtverteidigers bei verfahrensförderndem Tätigwerden außerhalb der Hauptverhandlung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2002 - Aktenzeichen 2 Ws 261/02

DRsp Nr. 2002/15996

Gebühr des Pflichtverteidigers bei verfahrensförderndem Tätigwerden außerhalb der Hauptverhandlung

»1. Wird das Hauptverfahren nicht eröffnet, wird grundsätzlich eine Verfahrensförderung durch den für den Angeklagten tätig gewordenen Rechtsanwalt vermutet.2. Es genügt ein Beitrag des Verteidigers, der objektiv geeignet ist, das Verfahren in formeller und/oder materieller Hinsicht im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu beenden. Hierbei ist unerheblich, ob die Mitwirkungshandlung des Verteidigers für dieses Ergebnis ursächlich oder mitursächlich ist.«

Normenkette:

BRAGO § 83 Abs. 1 § 84 Abs. 2 § 97 Abs. 1 ;

Gründe:

I.