OLG Hamm - Beschluss vom 07.05.2002
15 W 282/01
Normen:
KostO § 47 ; EU-Richtlinie 69/33/EWG;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 269
JurBüro 2002, 490
JurBüro 2002, 490
NJW-RR 2002, 1431
OLGReport-Hamm 2002, 377
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 768/01

Gebühr des Anwaltsnotars für notarielle Beurkundung von Kapitalerhöhungsbeschlüssen einer Kapitalgesellschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2002 - Aktenzeichen 15 W 282/01

DRsp Nr. 2002/6940

Gebühr des Anwaltsnotars für notarielle Beurkundung von Kapitalerhöhungsbeschlüssen einer Kapitalgesellschaft

»Die von einem Anwaltsnotar auf der Grundlage von § 47 KostO berechnete Gebühr für die notarielle Beurkundung von Kapitalerhöhungsbeschlüssen einer Kapitalgesellschaft ist nicht als Steuererhebung im Sinne der EU-Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.7.1969 anzusehen.«

Normenkette:

KostO § 47 ; EU-Richtlinie 69/33/EWG;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 2) beurkundete am 06.07.2000 zu seiner Urkundenrolle Nr. 164/2000 die Hauptversammlung der Beteiligten zu 1), in welcher unter Punkt 1) der Tagesordnung eine Erhöhung des Grundkapitals um bis zu 1.950.000 Euro unter Ermächtigung des Aufsichtsrates, die Fassung der Satzung entsprechend der tatsächlichen Erhöhung des Grundkapitals zu ändern, beschlossen wurde. Ferner wurden unter Punkt 2) der Tagesordnung Änderungen der Satzung beschlossen.

Für seine notariellen Tätigkeiten erteilte der Beteiligte zu 2) der Beteiligten zu 1) unter dem 07.07.2000 eine Kostenberechnung über einen Gesamtbetrag in Höhe von 11.652,20 DM. Unter Zugrundelegung eines Geschäftswertes i. H. v. 3.863.868,50 DM enthielt die genannte Kostenberechnung eine Gebühr gem. § 47 KostO i. H. v. 10.000,00 DM; der Restbetrag entfiel auf Schreibauslagen, Post- und Telekommunikationsgebühren sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.