OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.11.2004
20 W 353/03
Normen:
BeurkG § 8 ; KostO § 57 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 06.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 147/03

Gebühr bei erfolgloser Beurkundungsverhandlung im Sinn des § 8 BeurkG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.11.2004 - Aktenzeichen 20 W 353/03

DRsp Nr. 2005/441

Gebühr bei erfolgloser Beurkundungsverhandlung im Sinn des § 8 BeurkG

»1. Die Beurkundungsverhandlung im Sinn des § 57 KostO beginnt nicht erst mit der Aufnahme der Niederschrift, sondern sobald die Erörterung mit den Beteiligten über eine unverbindliche, vorbereitende Besprechung hinausgeht. 2. Bei bestehendem Beurkundungsauftrag ist eine Beurkundungsverhandlung nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Ergebnis der Verhandlungen zunächst in einem Urkundsentwurf niedergelegt werden soll, dies aber mangels Einigung der Beteiligten unterbleibt. 3. Kostenschuldner der Gebühr nach § 57 KostO ist als Veranlasser jeder Beteiligte, der an der Beurkundungsverhandlung teilgenommen hat. 4. Ist nur die Fertigung eines Entwurfs beauftragt, findet § 57 KostO entsprechende Anwendung, wenn der Notar mit den Beteiligten über den Entwurf in Sacherörterungen eingetreten ist, die Entwurfserstellung aber aus nicht in der Person des Notars liegenden Gründen unterbleibt.«

Normenkette:

BeurkG § 8 ; KostO § 57 ;

Entscheidungsgründe: