I. 1. Der Beteiligte zu 1) erwarb mit notariellem Vertrag vom 27.3.1997 von der Beteiligten zu 2) Wohnungseigentum. Zu seinen Gunsten wurde in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs am 10.4.1997 eine Auflassungsvormerkung eingetragen.
Aufgrund einer Grundschuldbestellungsurkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 27.3.1997 wurde an dem Grundstück in der Dritten Abteilung des Grundbuchs am 28.4.1997 mit Zustimmung des Käufers eine Grundschuld eingetragen mit dem Zusatz (Wirksamkeitsvermerk): "Die Post ist wirksam gegenüber der Auflassungsvormerkung Abt.II/3."
2. Auf die Erinnerungen der Staatskasse wurde aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts (Rechtspfleger) vom 12.5.1997 zusätzlich zu den Kosten für die Eintragung der Auflassungsvormerkung und der Grundschuld mit Kostenrechnung vom 13.5.1997 für die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks aus dem Grundstückswert (Wert der Auflassungsvormerkung) eine Viertelgebühr von 102,50 DM erhoben.
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