BayObLG - Beschluß vom 26.02.1998
3Z BR 277/97
Normen:
KostO § 62 § 67 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1998 Nr. 14
BayObLGZ 1998, 49
FGPrax 1998, 114
JurBüro 1998, 376
MDR 1998, 622
NJW-RR 1998, 1079
Rpfleger 1998, 375
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 445/97
AG Tirschenreuth - Zweigstelle Kemnath,

Gebühr bei der Eintragung einer Grundschuld

BayObLG, Beschluß vom 26.02.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 277/97

DRsp Nr. 1998/6705

Gebühr bei der Eintragung einer Grundschuld

»Wird im Grundbuch gleichzeitig mit der Eintragung einer Grundschuld vermerkt, daß diese gegenüber einer eingetragenen Auflassungsvormerkung wirksam ist, ist für die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks eine Viertelgebühr zu erheben.«

Normenkette:

KostO § 62 § 67 ;

Gründe:

I. 1. Der Beteiligte zu 1) erwarb mit notariellem Vertrag vom 27.3.1997 von der Beteiligten zu 2) Wohnungseigentum. Zu seinen Gunsten wurde in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs am 10.4.1997 eine Auflassungsvormerkung eingetragen.

Aufgrund einer Grundschuldbestellungsurkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 27.3.1997 wurde an dem Grundstück in der Dritten Abteilung des Grundbuchs am 28.4.1997 mit Zustimmung des Käufers eine Grundschuld eingetragen mit dem Zusatz (Wirksamkeitsvermerk): "Die Post ist wirksam gegenüber der Auflassungsvormerkung Abt.II/3."

2. Auf die Erinnerungen der Staatskasse wurde aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts (Rechtspfleger) vom 12.5.1997 zusätzlich zu den Kosten für die Eintragung der Auflassungsvormerkung und der Grundschuld mit Kostenrechnung vom 13.5.1997 für die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks aus dem Grundstückswert (Wert der Auflassungsvormerkung) eine Viertelgebühr von 102,50 DM erhoben.