OLG Hamburg - Beschluss vom 18.02.2000
8 W 43/00
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 § 35 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 2, Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 276 ;
Fundstellen:
BRAGOreport 2001, 11
OLGReport-Hamburg 2000, 412
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 31.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 316 O 97/99

Gebühr bei Anerkenntnis und Erledigung der Hauptsache vor Erlass eines Anerkenntnisurteils

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.02.2000 - Aktenzeichen 8 W 43/00

DRsp Nr. 2004/18204

Gebühr bei Anerkenntnis und Erledigung der Hauptsache vor Erlass eines Anerkenntnisurteils

Ein Anspruch auf eine halbe Prozessgebühr infolge der Teilnahme an einer nichtstreitigen Verhandlung steht dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten dann nicht zu, wenn der Klageanspruch bereits im schriftlichen Vorverfahren anerkannt wurde und es nur deshalb nicht zum Erlass eines Anerkenntnisurteils kommt, weil die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 § 35 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 2, Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 276 ;

Gründe:

Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerinnen hat in der Sache Erfolg.

Zu Recht wenden sich die Klägerinnen dagegen, daß seitens der Beklagten zu 2) und 3) eine 5/10-Gebühr für eine nichtstreitige Verhandlung ihres Prozeßbevollmächtigten erstattet verlangt wird. Eine solche ist nämlich in diesem Rechtsstreit nicht erwachsen.