BayObLG - Beschluß vom 28.06.2000
3Z BR 148/00
Normen:
KostO § 19 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 39
BayObLGZ 2000, 189
NJW-RR 2001, 287
WuM 2000, 510
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 7414/99
AG Nürnberg - Grundbuchamt -,

Gebäudewert von Mietwohngrundstücken

BayObLG, Beschluß vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 148/00

DRsp Nr. 2000/6591

Gebäudewert von Mietwohngrundstücken

»Der Gebäudewert von Mietwohngrundstücken kann im Ertragswertverfahren ermittelt werden, wenn sich der Kostenschuldner darauf beruft, eine Ertragswertberechnung vorlegt und etwa erforderliche Unterlagen zur Verfügung stellt (Fortführung zu BayObLG Z 1979, 69 ff. und Abgrenzung zu BayObLG Z 1993, 173 ff.).«

Normenkette:

KostO § 19 ;

Gründe

I.

Mit notariellem Vertrag vom 11.1.1999 übertrug die Mutter des Beteiligten zu 1 an diesen einen Miteigentumsanteil zu 35/100 an einem zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück. Der Beteiligte zu 1 räumte seiner Mutter am Vertragsgrundstück den Nießbrauch ein. Zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs bewilligte er weiter die Eintragung einer Vormerkung. Nach dem grundbuchrechtlichen Vollzug der Urkunde setzte das Amtsgericht - Grundbuchamt - mit Beschluß vom 27.7.1999 den Geschäftswert für die Eigentumsübertragung auf 560000 DM, für den Nießbrauch auf 112000 DM und für die Rückauflassungsvormerkung auf 280000 DM fest. Am 28.2.2000 wies das Landgericht die Geschäftswertbeschwerde des weiteren Beteiligten zurück. Dagegen wendet sich der weitere Beteiligte mit seiner vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel (§ 31 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 KostO) ist sachlich nicht begründet.