I.
Mit notariellem Vertrag vom 11.1.1999 übertrug die Mutter des Beteiligten zu 1 an diesen einen Miteigentumsanteil zu 35/100 an einem zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück. Der Beteiligte zu 1 räumte seiner Mutter am Vertragsgrundstück den Nießbrauch ein. Zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs bewilligte er weiter die Eintragung einer Vormerkung. Nach dem grundbuchrechtlichen Vollzug der Urkunde setzte das Amtsgericht - Grundbuchamt - mit Beschluß vom 27.7.1999 den Geschäftswert für die Eigentumsübertragung auf 560000 DM, für den Nießbrauch auf 112000 DM und für die Rückauflassungsvormerkung auf 280000 DM fest. Am 28.2.2000 wies das Landgericht die Geschäftswertbeschwerde des weiteren Beteiligten zurück. Dagegen wendet sich der weitere Beteiligte mit seiner vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel (§ 31 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 KostO) ist sachlich nicht begründet.
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