Funktionelle Zuständigkeit für Beschwerden gegen die Festsetzung einer Vergütung für die Beratungshilfe
BGH, Beschluß vom 16.05.1984 - Aktenzeichen IVb ARZ 20/84
DRsp Nr. 1992/4898
Funktionelle Zuständigkeit für Beschwerden gegen die Festsetzung einer Vergütung für die Beratungshilfe
»Zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Festsetzung einer Vergütung für die Beratungshilfe sind die Zivilkammern bei den Landgerichten zuständig. Es kommt nicht darauf an, ob der Gegenstand der Beratungshilfe bei gerichtlicher Geltendmachung eine Familiensache wäre.«