BGH - Beschluß vom 16.05.1984
IVb ARZ 20/84
Normen:
BRAGO § 128 Abs. 4, § 133 ; GVG § 23b Abs. 1 S. 2, §§ 72, 119 ;
Fundstellen:
DRsp IV(480)202c-d
FamRZ 1984, 774
NJW 1985, 2537
Rpfleger 1984, 371

Funktionelle Zuständigkeit für Beschwerden gegen die Festsetzung einer Vergütung für die Beratungshilfe

BGH, Beschluß vom 16.05.1984 - Aktenzeichen IVb ARZ 20/84

DRsp Nr. 1992/4898

Funktionelle Zuständigkeit für Beschwerden gegen die Festsetzung einer Vergütung für die Beratungshilfe

»Zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Festsetzung einer Vergütung für die Beratungshilfe sind die Zivilkammern bei den Landgerichten zuständig. Es kommt nicht darauf an, ob der Gegenstand der Beratungshilfe bei gerichtlicher Geltendmachung eine Familiensache wäre.«

Normenkette:

BRAGO § 128 Abs. 4, § 133 ; GVG § 23b Abs. 1 S. 2, §§ 72, 119 ;