LAG Sachsen-Anhalt - Beschluß vom 27.01.1998
5 Ta 4/98
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG (1975) § 17 Abs. 3 ; GKG (2004) § 42 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; GVG § 17a ;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 18.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 468/97

Funktionelle Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei Verweisung eines Kündigungsschutzstreits vom Arbeitsgericht an das Amts- oder Landgericht

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 27.01.1998 - Aktenzeichen 5 Ta 4/98

DRsp Nr. 2004/11214

Funktionelle Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei Verweisung eines Kündigungsschutzstreits vom Arbeitsgericht an das Amts- oder Landgericht

»Verweist das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage eines Handelsvertreters an die ordentliche Gerichtsbarkeit, richtet sich die funktionelle Zuständigkeit des Amts- bzw. Landgerichts nicht nach § 12 Abs. 7 ArbGG (höchstens drei Monatseinkommen), sondern nach dem gemäß § 17 Abs. 3 GKG zu errechnenden Streitgegenstandswert (dreifacher Jahresbetrag des Bruttoeinkommens).«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG (1975) § 17 Abs. 3 ; GKG (2004) § 42 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; GVG § 17a ;

Gründe:

I. In dem vorliegenden Verfahren klagt der Kläger gegen die Beklagte auf Feststellung, daß das zwischen ihnen begründete Vertragsverhältnis als Handelsvertreter durch eine fristlose Kündigung der Beklagten vom 24.07.1997 nicht beendet worden ist.

Der Kläger hat die entsprechende Klage am 9. September 1997 bei dem Arbeitsgericht Dessau erhoben.

II. In dem angefochtenen Beschluß hat das Arbeitsgericht Dessau den zu ihm geschrittenen Rechtszug für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Wittenberg verwiesen.