BayObLG - Beschluß vom 01.12.1999
3Z BR 342/99
Normen:
KostO § 60 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 17284/99
AG München,

Frist zur Erlangung der Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4 KostO

BayObLG, Beschluß vom 01.12.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 342/99

DRsp Nr. 2000/1873

Frist zur Erlangung der Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4 KostO

»1. Um Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4 KostO zu erlangen, muß der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingegangen sein. Die Einreichung des Antrags bei einer anderen Abteilung desselben Amtsgerichts reicht zur Fristwahrung nicht aus.2. Die Eintragung des Erben ist nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 60 Abs. 4 KostO auch dann nicht gebührenfrei, wenn der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs unverschuldet nur deshalb verspätet gestellt worden ist, weil der Erbschein wegen eines längeren Nachlaßverfahrens erst nach Fristablauf erteilt worden war.«

Normenkette:

KostO § 60 Abs. 4 ;

Gründe

I.

1. Der am 14.10.1996 verstorbene Voreigentümer der im Rubrum bezeichneten drei Grundstücke ist gemäß Erbschein des Amtsgerichts vom 21.6.1999 von der Beteiligten beerbt worden. Der Erbscheinserteilung war ein längeres Nachlaßverfahren vorangegangen. Die Beteiligte hat am 15.7.1997 zur Niederschrift des Nachlaßgerichts die Grundbuchberichtigung hinsichtlich der Eigentümereintragung beantragt. Der Grundbuchberichtigungsantrag wurde dem Grundbuchamt durch das Nachlaßgericht mit Verfügung vom 25.6.1999 zugeleitet und ist dort am 1.7.1999 eingegangen. Die Eigentumsumschreibung ist am 23.7.1999 erfolgt.