OLG Dresden - Beschluss vom 16.08.2000
3 Ws 12/00
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1 ; StPO §§ 464b, 311 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 840 Js 253/98

Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluß

OLG Dresden, Beschluss vom 16.08.2000 - Aktenzeichen 3 Ws 12/00

DRsp Nr. 2001/6443

Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluß

»Die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss beträgt im Strafverfahren eine Woche, § 464 b, § 311 Abs. 2 StPO

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1 ; StPO §§ 464b, 311 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Landgericht Chemnitz hat den Angeklagten am 12.04.2000 unter Überbürdung der Verfahrenskosten auf die Staatskasse freigesprochen.

Der bis zur Mandatsniederlegung am 10.12.1999 als Wahlverteidiger des Angeklagten tätige Antragsteller hat mit Schreiben vom 18.04.2000 die Festsetzung von 2 489,71 DM gegen die Landeskasse beantragt. Mit Beschluss vom 02.06.2000 hat das Landgericht Chemnitz 1 089,22 DM festgesetzt und den darüber hinaus gehenden Antrag als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen ihm am 08.06.2000 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom 15.06.2000, eingegangen beim Landgericht Chemnitz am 16.06.2000 Erinnerung eingelegt, mit der er die Kostenfestsetzung in ursprünglich beantragter Höhe weiter verfolgt.

Die Kostenbeamtin des Landgerichts Chemnitz hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Chemnitz ist als sofortige Beschwerde statthaft (§§ 464 b Satz 3 StPO, 104 , 11Abs. 3, 311 Abs. 1 StPO).