OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.10.2000
1 Ws 372/00; 1 Ws 373/00
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1 ; StPO § 464b, § 464d, § 311 Abs. 2 ; ZPO § 104 Abs. 3, § 577 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 99, 461
Vorinstanzen:
StA Düessledorf - 810 Js 902/88 ,

Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluß

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2000 - Aktenzeichen 1 Ws 372/00; 1 Ws 373/00

DRsp Nr. 2001/179

Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluß

»1. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers beträgt auch in Strafsachen zwei Wochen. Die einwöchige Frist des § 311 Abs. 2 StPO gilt hier nicht. 2. Zur Anwendbarkeit der sog. Differenztheorie bei Kostenentscheidung bzw. Kostenfestsetzung im Falle des Teilfreispruchs nach Inkrafttreten des § 464d StPO (Auslagenverteilung nach Bruchteilen).«

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1 ; StPO § 464b, § 464d, § 311 Abs. 2 ; ZPO § 104 Abs. 3, § 577 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die I. große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf hat gegen den Verurteilten durch rechtskräftiges Urteil vom 5. Juli 1996 wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten erkannt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat. Vom Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung wurde der Verurteilte freigesprochen.

Soweit der Antragsteller verurteilt worden ist, wurden ihm die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin B auferlegt. Soweit er freigesprochen worden ist, wurden die Auslagen der Staatskasse und die dem Verurteilten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.