Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers; Erstattungsfähigkeit von Fotokopierkosten
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.12.2001 - Aktenzeichen 3 Ws 512/01
DRsp Nr. 2005/7579
Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers; Erstattungsfähigkeit von Fotokopierkosten
»1. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beträgt auch in Strafsachen zwei Wochen; die einwöchige Frist des StPO § 311 Abs. 2 gilt hier nicht.2. Lichtet der Verteidiger seine aus den Verfahrensakten gefertigten Fotokopien für seinen Mandanten ab, so sind die durch den zweiten Kopiervorgang entstandenen Auslagen nicht erstattbar.«