OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.12.2001
3 Ws 512/01
Normen:
StPO § 311 Abs. 2 § 464b ; ZPO § 104 Abs. 3 § 577 Abs. 2 ; BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 1 ; RPflG § 3 Nr. 3 lit. c § 11 Abs. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 91

Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers; Erstattungsfähigkeit von Fotokopierkosten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.12.2001 - Aktenzeichen 3 Ws 512/01

DRsp Nr. 2005/7579

Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers; Erstattungsfähigkeit von Fotokopierkosten

»1. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beträgt auch in Strafsachen zwei Wochen; die einwöchige Frist des StPO § 311 Abs. 2 gilt hier nicht. 2. Lichtet der Verteidiger seine aus den Verfahrensakten gefertigten Fotokopien für seinen Mandanten ab, so sind die durch den zweiten Kopiervorgang entstandenen Auslagen nicht erstattbar.«

Normenkette:

StPO § 311 Abs. 2 § 464b ; ZPO § 104 Abs. 3 § 577 Abs. 2 ; BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 1 ; RPflG § 3 Nr. 3 lit. c § 11 Abs. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen
AGS 2002, 91