Das gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. 33 Abs. 3 RVG statthafte Rechtsmittel der Landeskasse hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht über die Erinnerung der Rechtsanwältin gegen den Beschluss vom 10.04.2006 in der Sache entschieden. Die Erinnerung nach § 56 RVG ist nicht fristgebunden und war daher nicht verfristet.
Dass gegen einen Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts gem. § 55 RVG festsetzt, der Rechtsbehelf der Erinnerung eröffnet ist, ergibt sich aus § 56 Abs.1 RVG. Ob die Erinnerung fristgebunden ist oder nicht, sagt der Wortlaut der Vorschrift nicht.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|