I. Der Senat hat durch Beschluss vom 28.02.2005 die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Main, mit welchem ein Befangenheitsgesuch als unbegründet abgelehnt wurde, zurückgewiesen und dem Antragsteller gemäß § 97 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Diese Beschwerdeentscheidung ist dem Antragsteller im März 2005 zugegangen.
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