OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.10.2005
19 W 7/05
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1 § 321a Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-23 O 525/00,

Frist für Gegenvorstellung gegen Beschwerdeentscheidung im Richterablehnungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.10.2005 - Aktenzeichen 19 W 7/05

DRsp Nr. 2006/815

Frist für Gegenvorstellung gegen Beschwerdeentscheidung im Richterablehnungsverfahren

»1. Eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts im Richterablehnungsverfahren ist in Anlehnung am § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO nur innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Entscheidung zulässig. 2. Die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde im Richterablehnungsverfahren enthält auch eine Kostengrundentscheidung.«

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1 § 321a Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Senat hat durch Beschluss vom 28.02.2005 die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Main, mit welchem ein Befangenheitsgesuch als unbegründet abgelehnt wurde, zurückgewiesen und dem Antragsteller gemäß § 97 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Diese Beschwerdeentscheidung ist dem Antragsteller im März 2005 zugegangen.