OLG Hamburg - Beschluss vom 19.10.2010
3 W 89/10
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2011, 258
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 01.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 517/09

Frist für die gerichtliche Streitwertänderung bei Geltendmachung von Ansprüchen im Wege der Hauptsacheklage im Anschluss an ein einstweiliges Verfügungsverfahren

OLG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2010 - Aktenzeichen 3 W 89/10

DRsp Nr. 2010/21468

Frist für die gerichtliche Streitwertänderung bei Geltendmachung von Ansprüchen im Wege der Hauptsacheklage im Anschluss an ein einstweiliges Verfügungsverfahren

Wird ein Anspruch nicht nur im einstweiligen Verfügungsverfahren, sondern auch im Wege der Hauptsacheklage geltend gemacht, beginnt die Frist gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 GKG, binnen derer eine gerichtliche Streitwertänderung erfolgen kann, erst dann zu laufen, wenn beide Verfahren beendet sind.

Auf die Streitwertbeschwerde der Antragsgegner vom 21. Juni 2010 wird die landgerichtliche Streitwertfestsetzung aus dem Beschluss vom 1. Dezember 2009 abgeändert:

Der Streitwird wird auf € 30.000,00 herabgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet; § 68 Abs. 3 GKG.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

Die Streitwertbeschwerde der Antragsgegner ist zulässig und begründet.

1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Antragstellerin ist die Streitwertbeschwerde nicht "verfristet".

Gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 GKG ist eine Änderung des Streitwerts nur binnen sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.