Auf die Streitwertbeschwerde der Antragsgegner vom 21. Juni 2010 wird die landgerichtliche Streitwertfestsetzung aus dem Beschluss vom 1. Dezember 2009 abgeändert:
Der Streitwird wird auf € 30.000,00 herabgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet; § 68 Abs. 3 GKG.
Die Streitwertbeschwerde der Antragsgegner ist zulässig und begründet.
1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Antragstellerin ist die Streitwertbeschwerde nicht "verfristet".
Gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 GKG ist eine Änderung des Streitwerts nur binnen sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
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