OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.09.2003
2 Ws 213/03
Normen:
StPO § 304 § 311 Abs. 2 § 464b S. 3 ; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1 ; BRAGO § 12 Abs. 1 ; RPflG § 11 Abs. 1 § 21 ;
Fundstellen:
Rpfleger 2004, 120

Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen; Besetzung des Gerichts; Nachprüfung des Gebührenbestimmungsrechts des Verteidigers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2003 - Aktenzeichen 2 Ws 213/03

DRsp Nr. 2005/3737

Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen; Besetzung des Gerichts; Nachprüfung des Gebührenbestimmungsrechts des Verteidigers

»1. Im Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen gilt für die Einlegung der sofortigen Beschwerde die Frist von einer Woche. 2. Über die sofortige Beschwerde gegen den in Strafsachen erfolgten Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers am Landgericht entscheidet der Senat in der Besetzung mit 3 Richtern. 3.Im Kostenfestsetzungsverfahren ist für jede einzelne Gebühr (und nicht für die Gesamtsumme) zu prüfen , ob sie sich innerhalb des Gebührenrahmens hält und nicht unbillig ist.«

Normenkette:

StPO § 304 § 311 Abs. 2 § 464b S. 3 ; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1 ; BRAGO § 12 Abs. 1 ; RPflG § 11 Abs. 1 § 21 ;
Fundstellen
Rpfleger 2004, 120