OLG Karlsruhe - Urteil vom 30.11.2006
19 U 76/06
Normen:
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3 ; BRAGO (a.F.) § 3 Abs. 4 Satz 1 § 18 ; RVG § 4 Abs. 1, Abs. 5 ; BGB § 667 § 675 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 142
OLGReport-Karlsruhe 2007, 69
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 541/03

Freiwillige Leistung i.S.v. § 3 Abs. 4 Nr. 3 BRAGO a.F bzw. § 4 Abs. 5 RVG

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.11.2006 - Aktenzeichen 19 U 76/06

DRsp Nr. 2007/1800

Freiwillige Leistung i.S.v. § 3 Abs. 4 Nr. 3 BRAGO a.F bzw. § 4 Abs. 5 RVG

»1. Ein freiwillige Leistung i.S.v. § 3 Abs. 4 Nr. 3 BRAGO a.F - jetzt § 4 Abs. 5 RVG - liegt nicht vor, wenn der Rechtsanwalt seinen über § 45 RVG hinausgehenden Vergütungsanspruch gegenüber dem an den Mandanten auszuzahlenden, erstrittenen Hauptsachebetrag aufrechnet.2. Eine Aufrechnung mit einem Vergütungsanspruch gegenüber einem Vorschuss in anderer Sache setzt nach § 18 BRAGO a. - § 4 Abs. 1 RVG - eine schriftliche Vereinbarung voraus.«

Normenkette:

ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3 ; BRAGO (a.F.) § 3 Abs. 4 Satz 1 § 18 ; RVG § 4 Abs. 1, Abs. 5 ; BGB § 667 § 675 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Erstattung von Geldbeträgen, die der beklagten Rechtsanwaltssozietät im Zusammenhang mit dem von ihm erteilten Mandat zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen die Rechtsanwälte E. u. F. zugeflossen sind.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.