I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Erstattung von Geldbeträgen, die der beklagten Rechtsanwaltssozietät im Zusammenhang mit dem von ihm erteilten Mandat zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen die Rechtsanwälte E. u. F. zugeflossen sind.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
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