OLG Dresden - Beschluss vom 25.08.1999
2 Ws 422/99
Normen:
StPO § 51 Abs. 1 Satz 1 § 464 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2000, 30
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 16.11.1998

Freistellung des Angeklagten von den durch das Ausbleiben des Zeugen entstandenen Kosten

OLG Dresden, Beschluss vom 25.08.1999 - Aktenzeichen 2 Ws 422/99

DRsp Nr. 2004/9526

Freistellung des Angeklagten von den durch das Ausbleiben des Zeugen entstandenen Kosten

»Auch wenn ein Beschluss gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StPO bezüglich der durch das nicht genügend entschuldigte Ausbleiben eines Zeugen entstandenen Kosten - anders als im Fall BGHSt 43, 146 - noch nicht ergangen ist, bedarf es keiner Freistellung des Angeklagten oder eines Vorbehalts in der Kostenentscheidung des gegen ihn ergehenden Urteils.«

Normenkette:

StPO § 51 Abs. 1 Satz 1 § 464 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Landgericht hat als Berufungsgericht den Angeklagten am 16.11.1998 wegen Körperverletzung, versuchter Nötigung und vorsätzlichen Vollrausches zu einer Gesamtgeldstrafe und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.

Der Angeklagte hat - außer der Revision - form- und fristgerecht sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt. Er hat zur Begründung ausgeführt, dass der Zeuge B. in dem ersten auf 17.09.1998 angesetzten Verhandlungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht genügend entschuldigt ferngeblieben sei. Deshalb hätten die durch sein Ausbleiben entstandenen Kosten diesem auferlegt und aus der gegen den Angeklagten ergangenen Kostenentscheidung ausgenommen werden müssen.

II.

Der Akteninhalt ergibt:

Im Sitzungsprotokoll vom 17.09.1998 ist im Hinblick auf den vom Gericht ordnungsgemäß geladenen Zeugen B. vermerkt: