I.
Das Landgericht hat als Berufungsgericht den Angeklagten am 16.11.1998 wegen Körperverletzung, versuchter Nötigung und vorsätzlichen Vollrausches zu einer Gesamtgeldstrafe und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.
Der Angeklagte hat - außer der Revision - form- und fristgerecht sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt. Er hat zur Begründung ausgeführt, dass der Zeuge B. in dem ersten auf 17.09.1998 angesetzten Verhandlungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht genügend entschuldigt ferngeblieben sei. Deshalb hätten die durch sein Ausbleiben entstandenen Kosten diesem auferlegt und aus der gegen den Angeklagten ergangenen Kostenentscheidung ausgenommen werden müssen.
II.
Der Akteninhalt ergibt:
Im Sitzungsprotokoll vom 17.09.1998 ist im Hinblick auf den vom Gericht ordnungsgemäß geladenen Zeugen B. vermerkt:
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