Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Strafverfahren als Verteidiger des damaligen Angeklagten H.T., der durch Urteil des Landgerichts Essen vom 31. August 2005 rechtskräftig vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden ist, zunächst als Wahlanwalt und später als Pflichtverteidiger tätig. Unter dem 23. Februar 2006 beantragte der Verteidiger gemäß § 52 Abs. 2 RVG die Erstattung der Wahlanwaltsvergütung, da sein Mandant nicht leistungsfähig sei. Unter dem 17.07.2006 und 31.10.2006 beantragte er die Festsetzung seiner Vergütung.
Durch den angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Essen den Antrag des Verteidigers auf Festsetzung der Wahlanwaltsvergütung gegen die Landeskasse gemäß § 464 b StPO zurückgewiesen, weil die in den Akten befindliche Vollmacht von April 2003 u.a. für das Kostenfestsetzungsverfahren und zum Geldempfang mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger erloschen sei.
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