OLG Köln - Beschluss vom 18.07.2005
17 W 70/05
Normen:
ZPO § 66 § 74 § 91 § 104 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2006, 100
Vorinstanzen:
LG Köln - 22 O 130/04 - 9.1.2005, 4.2.2005,

Freie Anwaltswahl des Nebenintervenienten

OLG Köln, Beschluss vom 18.07.2005 - Aktenzeichen 17 W 70/05 - Aktenzeichen 17 W 99/05

DRsp Nr. 2005/19281

Freie Anwaltswahl des Nebenintervenienten

»Der Nebenintervenient ist aus dem Gesichtspunkt der Niedrighaltung der notwendigen Kosten im Prozess nicht verpflichtet, mit der Vertretung seiner Interessen einen bereits im Verfahren tätigen Rechtsanwalt zu mandatieren. Die von der Rechtsprechung für den Streitgenossen entwickelten Grundsätze finden insoweit keine Anwendung.«

Normenkette:

ZPO § 66 § 74 § 91 § 104 ;

Gründe:

Im zugrunde liegenden Verfahren hat die Klägerin, die Kommanditistin der Beklagten zu 1. war, zunächst diese und die Beklagte zu 2., die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1., unter Hinweis auf einen notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag, mit dem sie Kommanditanteile an der Beklagten zu 1. an die Beklagten zu 3.-12. veräußerte, wegen ihr nach ihrer Ansicht zustehender Anteile an den in der Bilanz der Beklagten zu 1. per 31.12.2002 aufgeführten Rücklagen in Anspruch genommen. Die Klage wurde rechtskräftig, der Kostenfolge zu Lasten der Klägerin abgewiesen.

Im weiteren Verlaufe des Verfahrens nahm sie im Wege der Klageerweiterung auch die Beklagten zu 3.-12. wegen einer angeblichen Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten aus dem Notarvertrag vom 19. November 2003 in Anspruch.

Der Streithelfer der Beklagten zu 1. und zu 2. ist ein am Kommanditkapital der Beklagten zu 1. beteiligter Mitgesellschafter.