OLG Naumburg - Beschluss vom 12.05.2005
8 WF 81/05
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2005, 885
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, vom 02.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 38/02

Fortsetzung des Rechtsstreits einer gebührenrechtlichen Angelegenheit

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 8 WF 81/05

DRsp Nr. 2005/10656

Fortsetzung des Rechtsstreits einer gebührenrechtlichen Angelegenheit

»Der Streit über die Wirksamkeit eines Vergleiches bedingt die Fortführung des bisherigen Rechtsstreits. Es handelt sich gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit.«

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Schließen die Parteien in einem Rechtsstreit einen Prozessvergleich und entsteht anschließend Streit über dessen Wirksamkeit, so handelt es sich nach zutreffender Auffassung um die Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreites. Dies hat zur Folge, dass es sich gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit handelt und die Gebühr nicht noch einmal entsteht (vgl. Rehberg/Xanke, BRAGO, 20. Auflage, Anfechtung eines Vergleichs m. zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO.