KG - Beschluss vom 18.01.2012
1 Ws 2/12
Normen:
RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 4100; StPO § 137;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.12.2011

Fortbestehen der Vertretungsvollmacht trotz Pflichtverteidigerbestellung über den Tod hinaus (Kostenfestsetzung); Rechtsfall iSd Nr. 4100 VV-RVG bei Sammelverfahren

KG, Beschluss vom 18.01.2012 - Aktenzeichen 1 Ws 2/12

DRsp Nr. 2013/7380

Fortbestehen der Vertretungsvollmacht trotz Pflichtverteidigerbestellung über den Tod hinaus (Kostenfestsetzung); Rechtsfall iSd Nr. 4100 VV- RVG bei Sammelverfahren

Auf die durch Rechtsanwalt S. für den verstorbenen Beschuldigten eingelegte sofortige Beschwerde wird der Beschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2011 dahin geändert, daß weitere 464,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2011 aus der Landeskasse Berlin zu erstatten sind.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 4100; StPO § 137;

Gründe:

Das Landgericht hat das gegen den Beschuldigten geführte Sicherungsverfahren (§§ 413 ff StPO) nach dessen Tod durch Beschluß vom 23. Juni 2011 eingestellt und die Verfahrenskosten sowie die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Landeskasse auferlegt. Dem durch den Verteidiger gestellten Antrag vom 27. Juli 2011, die notwendigen Auslagen des Beschuldigten auf insgesamt 2.552,07 EUR nebst Zinsen festzusetzen, hat die Rechtspflegerin durch Beschluß vom 19. Dezember 2011 nur in Höhe von 829,85 EUR entsprochen. Der gegen die Absetzung gerichteten sofortigen Beschwerde kann ein Teilerfolg nicht versagt werden.