OLG Hamm - Urteil vom 20.09.2005
28 U 39/05
Normen:
BRAGO § 3 Abs. 1 ; RVG § 4 Abs. 1 ; BGB § 125 § 126 Abs. 1 § 130 Abs. 1 § 141 § 242 § 611 § 675 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 1139
OLGReport-Hamm 2006, 336
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 21.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 278/04

Formnichtigkeit eines Honorarversprechens

OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2005 - Aktenzeichen 28 U 39/05

DRsp Nr. 2005/20144

Formnichtigkeit eines Honorarversprechens

»1. Die Schriftform des Honorarversprechens nach § 3 I BRAGO4 I RVG) ist bei bloßer Übersendung eines Telefaxes nicht gewahrt. 2. Die spätere Berufung auf den Formmangel ist, soweit keine Arglist vorgelegen hat, regelmäßig nicht treuwidrig, wenn - wie hier - eine Vereinbarung über eine Erhöhung der gesetzlichen Vergütung nicht der vorgeschriebenen Form entspricht, weil das Festhalten an der Regelvergütung nicht schlechthin untragbar ist. 3. Zur Bestätigung der formunwirksamen Erklärung nach § 141 BGB

Normenkette:

BRAGO § 3 Abs. 1 ; RVG § 4 Abs. 1 ; BGB § 125 § 126 Abs. 1 § 130 Abs. 1 § 141 § 242 § 611 § 675 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klägerin ist eine Anwaltssozietät, die u.a. auf Rechtsfragen des Vergaberechts spezialisiert ist. Die Beklagte und eine Fa. Y bildeten eine "Bietergemeinschaft XY", die an einer Ausschreibung der Stadt (...) vom Oktober 2002 in Bezug auf Abschleppleistungen sowie die Verwahrung von Kraftfahrzeugen teilnahmen.