OLG Naumburg - Beschluss vom 23.09.2003
11 W 34/03
Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 ; ZPO § 78 Abs. 3 ; ZPO § 91a Abs. 1 ; ZPO § 91a Abs. 2 ; ZPO § 569 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 569 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2004, 149
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 03.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 552/03

Formerfordernis der Unterschrift durch zugelassenen Rechtsanwalt für sofortige Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.09.2003 - Aktenzeichen 11 W 34/03

DRsp Nr. 2004/78

Formerfordernis der Unterschrift durch zugelassenen Rechtsanwalt für sofortige Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO

»Die gegen eine Entscheidung des Landgerichts in erster Instanz nach § 91a Abs. 1 ZPO gerichtete Beschwerdeschrift muss, um zu einem zulässigen Rechtsmittel zu führen, von einem, bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.«

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 ; ZPO § 78 Abs. 3 ; ZPO § 91a Abs. 1 ; ZPO § 91a Abs. 2 ; ZPO § 569 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 569 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten, hat das Landgericht durch Beschluss vom 3. Juli 2003 den Beklagten die Kosten auferlegt. Die Kostenentscheidung wurde den Beklagten am 10. Juli 2003 zugestellt.

Am 5. August 2003 ging ein, von den Beklagten selbst unterzeichnetes Schreiben beim Landgericht ein, in dem beantragt wurde, die Gerichts- und Anwaltskosten der Klägerin aufzuerlegen, da die Klage grundlos, noch innerhalb der den Beklagten zur Annahme des streitgegenständlichen Vertragsangebots eingeräumten Frist erhoben worden sei. Das Landgericht hat dies als Rechtsmittel gegen die getroffene Kostenregelung angesehen, in der Sache allerdings nicht abgeholfen, da die sofortige Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist eingelegt und damit unzulässig sei.