I. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten, hat das Landgericht durch Beschluss vom 3. Juli 2003 den Beklagten die Kosten auferlegt. Die Kostenentscheidung wurde den Beklagten am 10. Juli 2003 zugestellt.
Am 5. August 2003 ging ein, von den Beklagten selbst unterzeichnetes Schreiben beim Landgericht ein, in dem beantragt wurde, die Gerichts- und Anwaltskosten der Klägerin aufzuerlegen, da die Klage grundlos, noch innerhalb der den Beklagten zur Annahme des streitgegenständlichen Vertragsangebots eingeräumten Frist erhoben worden sei. Das Landgericht hat dies als Rechtsmittel gegen die getroffene Kostenregelung angesehen, in der Sache allerdings nicht abgeholfen, da die sofortige Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist eingelegt und damit unzulässig sei.
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