KG - Beschluss vom 16.05.2014
1 Ws 21/14
Normen:
RVG § 58 Abs. 3; RVG § 10 Abs. 1 S. 1; RVG § 55 Abs. 5 S. 1-2; RVG § 45 Abs. 3 S. 1; BGB § 126 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 598 StVK 257/12

Form des Antrags auf Festsetzung von PflichtverteidigergebührenVorlage der Erklärung über (nicht) erhaltene Vorschüsse und Zahlungen per Telefax und nicht im OriginalRechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren wegen Vorlage der unterschriebenen Erklärung über (nicht) erhaltene Vorschüsse und Zahlungen per Telefax und nicht im Original

KG, Beschluss vom 16.05.2014 - Aktenzeichen 1 Ws 21/14

DRsp Nr. 2014/17606

Form des Antrags auf Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren Vorlage der Erklärung über (nicht) erhaltene Vorschüsse und Zahlungen per Telefax und nicht im Original Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren wegen Vorlage der unterschriebenen Erklärung über (nicht) erhaltene Vorschüsse und Zahlungen per Telefax und nicht im Original

Für den Antrag auf Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren ist in § 55 RVG keine besondere Form vorgeschrieben. § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG ist auf den durch § 45 Abs. 3 RVG begründeten öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch des bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse nicht anwendbar. Der Antragsteller ist daher nicht verpflichtet, die nach § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG erforderliche Erklärung über (nicht) erhaltene Vorschüsse im Original einzureichen.

Auf die Beschwerde der Rechtsanwältin Dr. X werden der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 10. März 2014 und der Beschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 11. Februar 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung des Urkundsbeamten über den Vergütungsfestsetzungsantrag der Beschwerdeführerin an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 58 Abs. 3; RVG § 10 Abs. 1 S. 1; RVG § 55 Abs. S. 1-2;