Auf die Beschwerde der Rechtsanwältin Dr. X werden der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 10. März 2014 und der Beschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 11. Februar 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung des Urkundsbeamten über den Vergütungsfestsetzungsantrag der Beschwerdeführerin an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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