BGH - Urteil vom 08.06.2004
IX ZR 119/03
Normen:
BRAGO § 3 Abs. 1 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 2004, 662
BB 2004, 2265
BGHReport 2004, 1530
BRAK-Mitt 2004, 280
FamRZ 2004, 1557
MDR 2004, 1400
NJ 2004, 515
NJW 2004, 2818
Rpfleger 2004, 651
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg - 1.4.2003, 5.5.2003, 10.6.2003,
LG Cottbus,

Forderung an die äußere Gestaltung und den Inhalt einer Honorarvereinbarung

BGH, Urteil vom 08.06.2004 - Aktenzeichen IX ZR 119/03

DRsp Nr. 2004/12954

Forderung an die äußere Gestaltung und den Inhalt einer Honorarvereinbarung

»a) Enthält ein Schriftstück, das sich nach seiner äußeren Aufmachung als Formular darstellt, außer der Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung eine Abrede über die vom Rechtsanwalt zu erbringende Leistung, ist die Gebührenvereinbarung nicht wirksam begründet worden. b) Die Frage, ob der Rechtsanwalt aufgrund einer Honorarvereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung fordert, ist anhand eines Vergleichs der für die geleistete Tätigkeit insgesamt verdienten gesetzlichen Vergütung mit dem vereinbarten Honorar zu beantworten. Ein solcher Vergleich ist erst dann möglich, wenn sich die Höhe der gesetzlichen Vergütung ermitteln läßt, in der Regel also erst nach dem Ende der Tätigkeit des Rechtsanwalts. c) Der Rechtsanwalt trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Mandant freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet hat.«

Normenkette:

BRAGO § 3 Abs. 1 S. 1, 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Herabsetzung, hilfsweise Rückzahlung der von ihm an den beklagten Rechtsanwalt in den Jahren 1993 bis 1997 aufgrund eines "Beratervertrags" gezahlten Anwaltshonorare abzüglich der für die Beratung entstandenen gesetzlichen Gebühren. In dem zwischen den Parteien abgeschlossenen, undatierten "Beratervertrag" heißt es u.a.: