I.
Die Beteiligten zu 1) haben im Jahre 2000 von den Eheleuten W das im Grundbuch vom Blatt 1246 eingetragene Grundstück gekauft; der Kaufvertrag wurde von Notar beurkundet. Zuvor hatte der Beteiligte zu 2) den Entwurf eines Kaufvertrages angefertigt und den Verhandlungspartnern zur Überprüfung übersandt.
Nachdem eine Beurkundung bei dem Beteiligten zu 2) nicht zustandekam, erteilte dieser zunächst den Eheleuten mit Schreiben vom 27.04.2000 eine Kostenberechnung, die eine Zahlung jedoch unter Hinweis darauf ablehnten, etwaige Kosten seien von den Beteiligten zu 1) zu zahlen. Der Beteiligte zu 2) hat daraufhin mit Schreiben vom 03.05.2000 den Beteiligten zu 1) eine Kostenberechnung erteilt, die wie folgt lautet:
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