OLG Hamm - Beschluss vom 13.01.2003
15 W 479/02
Normen:
KostO § 154 ; KostO § 156 Abs. 3 S. 1 ; FGG § 27 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2003, 190
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 22.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 132/02

Folgen einer nicht ordnungsgemäßen notariellen Kostenberechnung

OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2003 - Aktenzeichen 15 W 479/02

DRsp Nr. 2003/5961

Folgen einer nicht ordnungsgemäßen notariellen Kostenberechnung

1.) Die Ausschlussfrist des § 156 Abs. 3 S. 1 KostO wird durch eine Kostenberechnung, die den formellen Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO nicht entspricht, nicht in Lauf gesetzt. 2. Der vom Landgericht unter Beachtung seiner Hinweispflicht ausgesprochenen Aufhebung einer Kostenberechnung allein aus formellen Gründen kann der Notar im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht dadurch die Grundlage entziehen, dass er nunmehr eine Kostenberechnung erteilt, die den formellen Anforderungen entspricht.

Normenkette:

KostO § 154 ; KostO § 156 Abs. 3 S. 1 ; FGG § 27 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) haben im Jahre 2000 von den Eheleuten W das im Grundbuch vom Blatt 1246 eingetragene Grundstück gekauft; der Kaufvertrag wurde von Notar beurkundet. Zuvor hatte der Beteiligte zu 2) den Entwurf eines Kaufvertrages angefertigt und den Verhandlungspartnern zur Überprüfung übersandt.

Nachdem eine Beurkundung bei dem Beteiligten zu 2) nicht zustandekam, erteilte dieser zunächst den Eheleuten mit Schreiben vom 27.04.2000 eine Kostenberechnung, die eine Zahlung jedoch unter Hinweis darauf ablehnten, etwaige Kosten seien von den Beteiligten zu 1) zu zahlen. Der Beteiligte zu 2) hat daraufhin mit Schreiben vom 03.05.2000 den Beteiligten zu 1) eine Kostenberechnung erteilt, die wie folgt lautet: