OLG Nürnberg - Beschluss vom 09.10.2003
3 W 3179/03
Normen:
GKG § 54 Nr. 1 ; GKG § 57 ;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 20.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 9807/01

Folgen des Vergleiches aus einer Kostenschuldnerschaft

OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.10.2003 - Aktenzeichen 3 W 3179/03

DRsp Nr. 2003/14794

Folgen des Vergleiches aus einer Kostenschuldnerschaft

»Zu den Auswirkungen eines Vergleiches auf eine nach § 54 Nr. 1 GKG begründete Kostenschuldnerschaft.«

Normenkette:

GKG § 54 Nr. 1 ; GKG § 57 ;

Entscheidungsgründe:

Gegen die Verfügungsbeklagte ist am 30.11.2001 eine Beschlussverfügung ergangen. In Ziff. II. dieses Beschlusses ist bestimmt worden, dass die Verfügungsbeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Nachdem die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt hatte, schlossen die Parteien im Termin vom 16.1.2002 folgenden Vergleich:

"I. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beschlussverfügung vom 30.11.2001 aufrechterhalten bleibt, jedoch die Verfügungsklägerin keine Rechte gegenüber der Verfügungsbeklagten daraus herleitet.

II. Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass die Kostenentscheidung im vorliegenden Verfahren einer rechtskräftigen Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren folgt."