OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.03.2002 20 W 84/02
Normen:
FGG § 13 a Abs. 1 S. 2 ; KostO § 14 § 30 Abs. 2 § 36 Abs. 2 § 145 Abs. 1 S. 1 § 156 Abs. 2 S. 2 § 156 Abs. 4 S. 3 § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2/17 T 77/01 ,
Folgen der Verweigerung der Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Landgericht
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.03.2002 - Aktenzeichen 20 W 84/02
DRsp Nr. 2002/6739
Folgen der Verweigerung der Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Landgericht
Ein mangels Zulassung nicht statthaftes Rechtsmittel wird auch nicht dadurch statthaft, dass es wie hier auf die Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt wird. Es kann aber möglicherweise als Gegenvorstellung zu werten sein. Für die Annahme einer "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" als Statthaftigkeitsvoraussetzung einer ausserordentlichen Beschwerde genügt nicht bereits jeder Verstoß des Gerichts gegen die bei seiner Entscheidung anzuwendenden Rechtsvorschriften, auch nicht gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs und gegen Beweisregeln.
Normenkette:
FGG § 13 a Abs. 1 S. 2 ; KostO § 14 § 30 Abs. 2 § 36 Abs. 2 § 145 Abs. 1 S. 1 § 156 Abs. 2 S. 2 § 156 Abs. 4 S. 3 § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Gründe:
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