LSG Chemnitz - Beschluss vom 03.07.2013
8 R 665/12 B KO
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 3; VV- RVG Nr. 3106; VV RVG Nr. 3106 S. 2 Buchst. b;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 07.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SF 673/12

Fiktive Terminsgebühr bei Erlass eines Gerichtsbescheides - fiktive Terminsgebühr; Gerichtsbescheid; PKH; PKH-Vergütung; Termin

LSG Chemnitz, Beschluss vom 03.07.2013 - Aktenzeichen 8 R 665/12 B KO

DRsp Nr. 2013/17158

Fiktive Terminsgebühr bei Erlass eines Gerichtsbescheides - fiktive Terminsgebühr; Gerichtsbescheid; PKH; PKH-Vergütung; Termin

In durchschnittlich gelagerten Sozialrechtsfällen ist bei Erlass eine Gerichtsbescheides regelmäßig eine (fiktive) Terminsgebühr in Höhe der hälftigen Mittelgebühr angemessen.

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 7. September 2012 wird zurückgewiesen.

II. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 3; VV- RVG Nr. 3106; VV RVG Nr. 3106 S. 2 Buchst. b;

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) in einem sozialgerichtlichen Verfahren beigeordneten Rechtsanwalts.

Der Leistungen nach dem () beziehende Kläger führte vor dem Sozialgericht Chemnitz () vertreten durch den Beschwerdeführer das Verfahren S 19 R 1530/09, in dem die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig war. Der Beschwerdeführer erhob am 19.10.2009 für den Kläger Klage, die er auf einer Seite begründete. Einen vom angeforderten und vom Kläger ausgefüllten Fragebogen sowie die Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht reichte der Kläger selbst zur Akte; der Beschwerdeführer erhielt vom für seine Akten Mehrfertigungen.