FG Hamburg - Beschluss vom 02.06.2014
3 KO 110/14
Normen:
BewG § 151; BewG § 157; FGO § 69; FGO § 139; FGO § 149; GKG § 52; GKG § 53; GKG § 63; RVG -VV Nr. 1002; RVG -VV Nr. 1003; RVG -VV Nr. 1004;

FGO: AdV-Streitwert und Erledigungsgebühr

FG Hamburg, Beschluss vom 02.06.2014 - Aktenzeichen 3 KO 110/14

DRsp Nr. 2014/12721

FGO : AdV-Streitwert und Erledigungsgebühr

1. Der Streitwert im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV) wird nicht auf 10 %, sondern auf 25 % festgesetzt, wenn das Verfahren allseits arbeitsintensiv mit dem Ziel geführt wird, bereits grundsätzliche oder schwierige Fragen der Hauptsache zu klären und dortigen weiteren Streit zu vermeiden. 2. Eine Erledigungsgebühr kann auch im AdV-Verfahren entstehen. 3. Bei der Erledigungsgebühr ist die besondere auf Erledigung gerichtete anwaltliche Mitwirkung auch dann für den Erledigungserfolg kausal, wenn der Antragsgegner eine im AdV-Verfahren zunächst getroffene tatsächliche Verständigung mit Gesamteinigung über Hauptsache, weiteres Verfahren und sämtliche Kosten widerruft und dann nur in der AdV-Sache im vorher vereinbarten Umfang abhilft und das Verfahren danach beiderseits für erledigt erklärt wird. 4. Die Höhe der Erledigungsgebühr bestimmt sich nach Nr. 1003 RVG -VV in 1,0-facher Höhe; nicht einschlägig ist Nr. 1004 RVG i. V. m. Vorbem. 3.2.1 Ziff. 1 RVG -VV. 5. Nach Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter entscheidet auch über die Kostenerinnerung im Kostensenat der Einzelrichter gemäß § 6 FGO.

Normenkette:

BewG § 151; BewG § 157; FGO § 69; FGO § 139; FGO § 149; GKG § 52; GKG § 53; GKG § 63; RVG -VV Nr. 1002; RVG -VV Nr. 1003; RVG -VV Nr. 1004;

Entscheidungsgründe:

I.