OLG Köln - Beschluß vom 16.11.1998
2 Wx 45/98
Normen:
EGEG Recht Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969; KostO §§ 26 Abs. 1, 6 ;
Fundstellen:
NJW 1999, 1341
NZG 1999, 161

Feststellungen zu dem tatsächlichen Aufwand bei der Eintragung der Niederlassung einer Kapitalgesellschaft im Handelsregister, Handelsregisterkostenrecht

OLG Köln, Beschluß vom 16.11.1998 - Aktenzeichen 2 Wx 45/98

DRsp Nr. 2000/7706

Feststellungen zu dem tatsächlichen Aufwand bei der Eintragung der Niederlassung einer Kapitalgesellschaft im Handelsregister, Handelsregisterkostenrecht

1. Hat sich ein Beteiligter im Erstbeschwerdeverfahren darauf berufen, der Kostenansatz für die Eintragung der Niederlassung einer Kapitalgesellschaft im Handelsregister überschreite den kostendeckenden Betrag und stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, ist das Beschwerdegericht im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 2. Dezember 1997 (ZIP 1998, 206 ff.) verpflichtet, Feststellungen zu dem tatsächlichen Aufwand bei der Eintragung zu treffen. 2. § 26 Abs. 6 KostO (in der ab dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung) ist auch auf die Eintragung von Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen anzuwenden.

Normenkette:

EGEG Recht Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969; KostO §§ 26 Abs. 1, 6 ;

Gründe

Die weitere Beschwerde ist statthaft, da sie vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist (§ 14 Abs. 3 Satz 2 KostO). Sie ist auch im übrigen zulässig.