I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatte in erster Instanz beantragt, für den 31. Dezember 1996 einen Verlust in Höhe von 8 004 580 DM festzustellen sowie diesen Verlust auch auf den 31. Dezember 1997 und 31. Dezember 1998 festzustellen mit der Einschränkung, dass der Verlust insgesamt nur einmal in diesen Jahren als aufgelaufen anzusehen ist. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Erinnerungsführers durch Beschluss vom 18. Mai 2005
Die Kostenstelle des BFH hat die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH ausgehend von einem Streitwert von 625 770 EUR mit 6 812 EUR angesetzt.
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