BFH - Beschluss vom 26.01.2006
VIII E 6/05
Normen:
EStG § 10d ; GKG § 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1112

Feststellung nach § 10d EStG - Streitwert

BFH, Beschluss vom 26.01.2006 - Aktenzeichen VIII E 6/05

DRsp Nr. 2006/9339

Feststellung nach § 10d EStG - Streitwert

1. Der Streitwert ist grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Erinnerungsführers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.2. Der Streitwert hinsichtlich eines die Feststellung nach § 10d EStG betreffenden Verfahrens ist, soweit möglich, nach den tatsächlichen konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen zu bestimmen.3. Ist dies nicht möglich, sind 10% des streitigen Verlustes anzusetzen.

Normenkette:

EStG § 10d ; GKG § 13 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatte in erster Instanz beantragt, für den 31. Dezember 1996 einen Verlust in Höhe von 8 004 580 DM festzustellen sowie diesen Verlust auch auf den 31. Dezember 1997 und 31. Dezember 1998 festzustellen mit der Einschränkung, dass der Verlust insgesamt nur einmal in diesen Jahren als aufgelaufen anzusehen ist. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Erinnerungsführers durch Beschluss vom 18. Mai 2005 VIII B 11/04 (BFH/NV 2005, 1810) als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Erinnerungsführer auferlegt.

Die Kostenstelle des BFH hat die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH ausgehend von einem Streitwert von 625 770 EUR mit 6 812 EUR angesetzt.