Die Parteien sind Geschwister. Ihre Eltern waren Eigentümer eines Hauses, das sie im Jahre 1980 in zwei Eigentumswohnungen aufteilten. Im Zusammenhang damit übertrugen sie eine der Wohnungen auf den Kläger, der sich im Gegenzug zu etwa erforderlichen Pflegeleistungen und außerdem zu Zahlungen verpflichtete, die der Beklagten und der weiteren Schwester zugute kommen sollten. Darüber hinaus wurde damals unter Beteiligung des Klägers ein Erbvertrag geschlossen, durch den die Eltern der Parteien ihre drei Kinder zu Schlusserben einsetzten, wobei sie dem Kläger gleichzeitig ohne Anrechnung auf dessen Erbteil die zweite, bei ihnen verbliebene Wohnung vermachten.
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