OLG Köln - Beschluss vom 30.01.2009
1 ARs 69/08
Normen:
RVG § 42;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 254
RVGreport 2009, 136
StRR 2010, 79
Vorinstanzen:
AG Schleiden, vom 31.01.2007

Feststellung einer Pauschvergütung für den Wahlverteidiger

OLG Köln, Beschluss vom 30.01.2009 - Aktenzeichen 1 ARs 69/08

DRsp Nr. 2009/5744

Feststellung einer Pauschvergütung für den Wahlverteidiger

Ein - über das Erstgespräch hinausgehender - Zeitaufwand von etwas mehr als 3½ Stunden zur Ermittlung und Befragung von Entlastungszeugen rechtfertigt nicht die Feststellung einer Pauschgebühr für den Wahlverteidiger gem. § 42 RVG.

Tenor:

Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 42;

Gründe:

I.

Der Antragsteller war Wahlverteidiger im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Amtsgerichts Schleiden vom 31. Januar 2007, durch das der Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden war. Diesem lag zur Last, auf dem Dachboden des gemeinsam mit seiner Ehefrau bewohnten Wohnhauses eine Marihuanaplantage betrieben zu haben. Im Berufungsrechtszug wurde der Angeklagte freigesprochen.

Mit seinem Antrag vom 7. November 2007 begehrt der Antragsteller die Festsetzung einer Pauschgebühr in Höhe von 3.000,-- €. Er macht geltend, die Verteidigung habe zahlreiche in erster Instanz nicht vernommene Zeugen zu ermitteln bzw. daraufhin zu befragen gehabt, ob sie sachdienliche Hinweise für die Entkräftung des Vorwurfs geben könnten.

II.