BGH - Beschluss vom 09.12.2014
X ZR 94/13
Normen:
GKVerz Nr. 1230; GKVerz ;
Fundstellen:
MDR 2015, 295
NJW 2015, 1253
ZIP 2015, 704
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1906/11
OLG München, vom 25.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 541/12

Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens verschiedener Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Einräumung von Patentlizenzen

BGH, Beschluss vom 09.12.2014 - Aktenzeichen X ZR 94/13

DRsp Nr. 2015/2019

Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens verschiedener Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Einräumung von Patentlizenzen

a) Wenn ein Berufungsurteil mit der Revision und hilfsweise wegen desselben Streitgegenstands mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird, entstehen neben den Gebühren für das Revisionsverfahren keine weiteren Gerichts- oder Anwaltsgebühren.b) Für die Frage, in welchem Umfang ein Berufungsurteil primär mit der Revision und nur hilfsweise mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird, ist nicht erheblich, ob und in welchem Umfang das Berufungsgericht die Revision tatsächlich zugelassen hat. Maßgeblich ist allein, welches Begehren der Revisionskläger mit seinem Rechtsmittel geltend gemacht hat.

Tenor

Der Antrag auf Festsetzung eines gesonderten Streitwerts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKVerz Nr. 1230; GKVerz ;

Gründe

I.