Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.
Die vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses gegenüber dem Insolvenzgericht durch den Beklagten erklärte Masseunzulänglichkeit ist für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren ohne Belang. Sie führt nicht dazu, die Erstattungspflicht des Beklagten in Abänderung des ergangenen Leistungstitels nunmehr lediglich der Höhe nach festzustellen.
Zwar wird überwiegend die Auffassung vertreten, die Anzeige der Masseunzulänglichkeit bereits im Erkenntnisverfahren zu berücksichtigen. Folglich besteht für eine Leistungsklage des Altmassegläubigers im Sinne des §
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