OLG Bamberg - Beschluss vom 18.04.2002
3 W 36/02
Normen:
ZPO § 930 § 935 § 91a § 568 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bamberg 2002, 462
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 08.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 17/02

Feststellung der Erledigung der Hauptsache nach Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege

OLG Bamberg, Beschluss vom 18.04.2002 - Aktenzeichen 3 W 36/02

DRsp Nr. 2004/19325

Feststellung der Erledigung der Hauptsache nach Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege

Nach Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege ist ein Rechtsmittel mit dem alleinigen Ziel, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, nicht mehr zulässig.

Normenkette:

ZPO § 930 § 935 § 91a § 568 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist in der gesetzlichen Frist und Form (§ 569 ZPO n. F.) eingelegt worden, aber gleichwohl unzulässig.