LG Coburg, vom 08.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 17/02
Feststellung der Erledigung der Hauptsache nach Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege
OLG Bamberg, Beschluss vom 18.04.2002 - Aktenzeichen 3 W 36/02
DRsp Nr. 2004/19325
Feststellung der Erledigung der Hauptsache nach Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege
Nach Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege ist ein Rechtsmittel mit dem alleinigen Ziel, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, nicht mehr zulässig.